Fluggastrechte: Ryanair-Klauseln zu Entschädigungs-Ansprüchen unwirksam

Recht | Urteil | Verband Deutsches Reisemanagement e.V. (VDR)

Das Landgericht Frankfurt hat auf Klage der Wettbewerbszentrale bestimmte Klauseln in den AGB von Ryanair für unwirksam erklärt.

In den betreffenden Klauseln in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) regelte Ryanair, dass Fluggäste Entschädigungsansprüche zunächst selbst bei der Fluggesellschaft geltend machen müssen und erst nach Ablauf einer Bearbeitungsfrist Dritte hiermit beauftragen dürfen. Die Abtretung von Ansprüchen sollte nur an „natürliche Personen“ möglich sein, die entweder zu der Flugbuchung bzw. der Reisegruppe gehörten oder als gesetzliche Vertreter Ansprüche für Minderjährige geltend machen. Insbesondere die letzte Regelung richtete sich aufgrund der Eingrenzung auf „natürliche Personen“ klar gegen professionelle Fluggastrechteportale.

Das LG Frankfurt sah hierin eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern, da ihnen durch diese Klauseln die Durchsetzung ihrer gesetzlichen Ansprüche in unzulässiger Weise erschwert würden.

Im Ergebnis können auch Fluggäste von Ryanair etwaige Ansprüche an Fluggastrechteportale abtreten.

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